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Ihre Vorteile bei der Vergabe von Aufträgen

Gemäß § 140 SGB IX können Firmen, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung der Behinderten beitragen, bis zu 50% des Lohnanteiles auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

Gemäß § 71 SGB IX gibt es eine Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern gegenüber Schwerbehinderten. Firmen, die über mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen, haben 5 Prozent der Arbeitsplätze Schwerbehinderten zur Verfügung zu stellen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigt, ist nach § 77 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die derzeit pro Platz und Jahr zwischen 1.200,- € und 3.000,- € beträgt.

Wir bieten höchste Qualität und arbeiten termingerecht.

Für Ihre Wünsche und Aufträge stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.